Resolution des Europäischen Parlaments: Besorgnisse und Kritik über Antisubversionsgesetz in Hongkong

Das Europäische Parlament verabschiedete am 19. Dezember eine Resolution bzgl. der Gesetzesvorlage zum Artikel 23 (Antisubversionsgesetz) in Hongkong. Diese Resolution drückt die Besorgnisse und Kritik des Europäischen Parlaments über die Gesetzesvorlage in Hongkong aus. Wir sind erfreut über diesen wertvollen Einsatz des Europäischen Parlaments, zugleich bestätigt es auch unsere Sorge über die zukünftige Menschenrechtslage in Hongkong.

Falun Gong hat die politisch motivierte Auslegung von Gesetzen und den daraus resultierenden Erlass mörderischer Anordnungen seitens des kommunistischen Regimes in China leidvoll erlebt. Nachdem Falun Gong sieben Jahre lang offiziell gelobt und anerkannt war, startete Jiangs Regime eine Verleumdungskampagne. Im Juli 1999 wurde es dann verboten. Es ist denkbar, dass es in Hongkong ähnlich aussehen wird, wenn die neue Gesetzesvorlage verabschiedet ist und der Interpretationsspielraum frei ausschöpfbar wird.

Die 3-monatige öffentliche Konsultationsfrist zu dieser Gesetzesvorlage in Hongkong läuft am 24. Dezember aus, deshalb appellieren wir weiterhin an alle Menschen sich dafür einzusetzen, dass die grundlegenden Menschenrechte in Hongkong weiter gewährleistet werden können und dass die Versuche, des chinesischen Regimes, die Gesetze in Hongkong zu missbrauchen, verhindert werden, damit Freiheit und Frieden für alle in Hongkong lebendenden Menschen, darunter auch Falun Gong-Praktizierende, gesichert bleiben.

Hintergrundinformationen:
Ausführliche Information über die Gesetzesvorlage zum Artikel 23 in Hongkong unter:
http://www.againstarticle23.org/en/

Pressemitteilung vom Falun Gong Informationszentrum vom 16. Dezember 2002 unter:
http://www.faluninfo_de/artikel/pressemitteilungen/1040054877.html

Anlage:
Resolution des Europäischen Parlaments in Straßburg vom 19. Dezember 2002 zu Hongkong

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38 /PE 325.623
P5_TA-PROV(2002)0630
Hongkong


Entschließung des Europäischen Parlaments zu Hongkong


Das Europäische Parlament,

  • in Kenntnis des konstruktiven Dialogs, den das Europäische Parlament mit der Regierung der Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong geführt hat, und unter Hinweis auf die bedeutende Rolle, die die Rechtsstaatlichkeit bei der Entwicklung Hongkongs gespielt hat,
  • in Kenntnis des Beschlusses der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong, ein Konsultationspapier zu veröffentlichen, in dem ihre Vorschläge für ein Antisubversionsgesetz gemäß Artikel 23 des "Basic Law" enthalten sind,
  • unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 8. Oktober 1998 (1) und vom 26. Oktober 2000 (2) zu Hongkong, in denen es seine Bedenken betreffend künftige Rechtsvorschriften gemäß Artikel 23 äußerte,

A.   in der Erwägung, dass die dreimonatige öffentliche Konsultationsfrist, nach der der Gesetzesentwurf abgeschlossen werden soll, am 24. Dezember 2002 zu Ende geht,

B.   unter Hinweis darauf, dass dieses Gesetz für jede einzelne Person in Hongkong gelten wird,

C.   in der Erwägung, dass es auch für alle ständigen Einwohner Hongkongs gelten wird, gleich, ob chinesischer oder nichtchinesischer Staatsangehöriger, und auch für deren Handlungen außerhalb Hongkongs,

D.   in der Erwägung, dass die Vorlage der Regierung der SVR Hongkong es zum Leitprinzip erklärt, dass alle erlassenen Rechtsvorschriften die Freiheiten, die im "Basic Law" garantiert werden, einschließlich der Freiheit der Medien, nicht beeinträchtigen werden,

E.   unter Hinweis auf die weit verbreitete Besorgnis, die von mehreren Religionsführern, einigen Mitgliedern des Legislativrats von Hongkong, Menschenrechtsgruppen und Rechtsanwälten aus Hongkong betreffend das vorgeschlagene Gesetz geäußert wurde,

  1. ist der Auffassung, dass das vorgeschlagene Gesetz dem im "Basic Law" verankerten Konzept „ein Land, zwei Systeme“ folgen muss;
  2. ist ferner der Auffassung, dass das neue Gesetz nicht Artikel 19 des "Basic Law" unterworfen sein darf und dass Verstöße gegen Artikel 23 weiterhin innerhalb der ausschließlichen Zuständigkeit der Hongkonger Gerichte liegen müssen;
  3. fordert die Regierung der SVR Hongkong auf zu gewährleisten, dass die Vorschläge gemäß Artikel 23 nicht dazu benutzt werden, die Opposition mundtot zu machen, die Rede-, Presse- und Publikationsfreiheit, das Recht auf Vereinigung, Versammlung, Prozession und Demonstration, das Recht und die Freiheit, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten sowie zu streiken, das Recht auf akademische Forschung, literarische und künstlerische Schöpfung und andere kulturelle Tätigkeiten gemäß Artikel 27 und 34 des "Basic Law" einzuschränken;
  4. ist der Auffassung, dass alle vorgeschlagenen Vergehen genauestens definiert werden sollten und dass insbesondere die Möglichkeit ausgeschlossen werden sollte, dass friedliche Proteste unter die Definition von Straftaten gemäß Artikel 23 fallen;
  5. wiederholt den Aufruf in seinen früheren Entschließungen, dass die SVR Hongkong keine Gesetze gemäß Artikel 23 erlassen sollte, die gegen die Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verstoßen;
  6. fordert die Regierung der SVR Hongkong auf, am Ende der laufenden Konsultationszeit einen Gesetzentwurf zu veröffentlichen, der genau festgelegte Bestimmungen enthält, um zu gewährleisten, dass die Bürger Hongkongs umfassend über die Auswirkungen des neuen Gesetzes informiert sind, worauf weitere Konsultationen folgen müssen;
  7. bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Respektierung der vollständigen Autonomie Hongkongs eine der Schlüsselfragen ist, von denen die Entwicklung der künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und China abhängt;
  8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Regierung der SVR Hongkong zu übermitteln.

(1) ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 186.

(2) ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 387.
 

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