Urteil des China Tribunals (Kurzform)Unanbhängiges Tribunal über erzwungene Entnahme von Organen von Gefangenen aus Gewissensgründen

28.07.2019 Organraub
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Im Dezember 2018 erließ das Tribunal ein Zwischenurteil: 

„Die Mitglieder des Tribunals sind sich sicher – einstimmig und zweifelsfrei – dass in China Zwangsentnahmen von Organen von Gewissensgefangenen seit langem praktiziert wird, wobei eine sehr große Anzahl von Opfern betroffen ist.“

Seitdem hatte das Tribunal mit einer allgegenwärtigen Kultur der Geheimhaltung, des Schweigens und der Verschleierung durch die VR China zu kämpfen, die sich auf viel Untersuchungsmaterial bezieht, das bei der Feststellung, ob es in China zu einer Zwangsentnahme von Organen gekommen ist, hätte helfen können. Das Tribunal ließ sich hiervon weder davon abhalten, noch ist es ihm deshalb unmöglich, eine angemessene Schlussfolgerung über die vorliegenden Beweise zu ziehen.

Chinas Ruf als grober Menschenrechtsverletzer hat keinen Einfluss auf die ordnungsgemäßen Bewertung durch das Tribunal gehabt. Das Tribunal hat für seine Arbeit ein Verfahren angewendet, das einen ausgewogenen Umgang mit den Interessen der Volksrepublik China (VR China) sicherstellt. Das Tribunal hat die VR China in jeder Phase um Beiträge gebeten.

Das Tribunal hat Beweise in ihren verschiedenen Formen berücksichtigt und einzelne Sachverhalte nach den Beweisen für jeden Sachverhalt behandelt und dabei eine Reihe von Schlussfolgerungen gezogen, die frei von jeglichem Einfluss sind, der durch den Ruf der VR China oder andere potenzielle Ursachen von Vorurteilen verursacht werden könnten.

Diese waren wie folgt;

  • dass es außerordentlich kurze Wartezeiten (versprochen von Ärzten und Krankenhäusern der VR China) für die Bereitstellung von Organen für die Transplantationen gab;
  • dass es Folter von Falun-Gong-Praktizierenden und Uiguren gab;
  • dass es gehäufte Beweise zu Zahlen (exklusive falscher Daten aus der VR China) gab bezüglich:
    • der Anzahl der durchgeführten Transplantationen, sowie
    • der Unmöglichkeit, dass es im Rahmen des kürzlich eingerichteten freiwilligen Spendersystems der VR China für diese Anzahl von Transplantationen genügend „geeignete Spender“ gibt;
  • dass es eine massive Infrastrukturentwicklung von Einrichtungen und medizinischem Personal für Organtransplantationen gab, die oft schon vor der Planung eines freiwilligen Spendersystems begann;
  • dass es direkte und indirekte Hinweise auf eine Zwangsentnahme von Organen gab. 

Diese einzelnen Schlussfolgerungen führten, wenn sie kombiniert wurden, zu der unvermeidlichen endgültigen Schlussfolgerung, dass;

Die Zwangsentnahme von Organen wird seit Jahren in ganz China in erheblichem Umfang durchgeführt, und die Falun-Gong-Praktizierenden waren eine – und wahrscheinlich die hauptsächliche – Quelle der Versorgung mit Organen. Die organisierte Verfolgung und medizinische Untersuchung von Uiguren ist in jüngerer Zeit erfolgt, und es kann sein, dass zu gegebener Zeit Hinweise auf eine Zwangsentnahme von Organen dieser Gruppe zum Vorschein kommen. Das Tribunal hat keine Beweise dafür, dass die beachtliche Infrastruktur im Zusammenhang mit Chinas Transplantationsindustrie abgebaut wurde, und ohne eine zufriedenstellende Erklärung über die Herkunft der leicht verfügbaren Organe kommt es zu dem Schluss, dass die Zwangsentnahme von Organen bis heute anhält.

Das Tribunal prüfte, ob es sich hierbei um ein Völkermorddelikt handelte;

Falun-Gong-Praktizierende und Uiguren in der VR China stellen jeweils eine  „Gruppe“ im Sinne des Artikel II der Völkermordkonvention dar.

Für Falun-Gong-Praktizierende sind die folgenden Elemente des Verbrechens des Völkermords eindeutig festgelegt:

  • Töten von Mitgliedern der Gruppe;
  • Verursachung schwerer körperlicher oder geistiger Schäden an den Mitgliedern der Gruppe.

Somit ist der Völkermord, abgesehen von einem Element dieses Verbrechens, auf der Grundlage der erhaltenen juristischen Beratung eindeutig zur Zufriedenheit des Tribunals nachgewiesen.

Das verbleibende Element, das benötigt wird, um das Verbrechen zu beweisen, ist die sehr spezifische Absicht des Völkermords. Das Tribunal, das die juristische Beratung zum Nachweis dieser Absicht akzeptiert hat, kann nicht sicher sein, dass die erforderliche Absicht nachgewiesen ist, und kann daher nicht sicher sein, dass der Völkermord selbst nachgewiesen ist.

Das Tribunal möchte darauf hinweisen, dass diese spezifische Absicht einen Völkermorddelikt  hinsichtlich der tatsächlichen Bosheit nicht unbedingt schlimmer macht als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, welches durch dieselben Fakten belegt wird.

Das Tribunal stellt fest, dass die Zwangsentnahme der Organe von unvergleichlicher Bosheit ist, selbst wenn sie – gemessen an der Zahl der Todesopfer – mit den Morden durch Massenverbrechen des letzten Jahrhunderts verglichen wird. Es gibt einen berechtigten Glauben in den Köpfen einiger oder vieler – mit steigender Wahrscheinlichkeit oder hoher Wahrscheinlichkeit – dass Völkermord begangen wurde.

In diesem Sinne und unter Berücksichtigung der Beweise und des Gesetzes kann es keinen Zweifel daran geben, dass diejenigen, die befugt sind, Ermittlungen und Verfahren vor internationalen Gerichten oder bei den Vereinten Nationen einzuleiten, verpflichtet sind, zu prüfen, ob Völkermord begangen wurde. Sie sollten unverzüglich handeln, um die Verantwortlichkeit für alle Handlungen festzustellen, die gegen die Bestimmungen des Völkermordübereinkommens verstoßen.

Die Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen Falun-Gong-Praktizierende und die Uiguren wurde zweifellos durch den Nachweis einer oder mehrerer der folgenden, gesetzlich vorgeschriebenen Tatbestandsmerkmale nachgewiesen:

  • vorsätzliche Tötung1;
  • Ausrottung2;
  • Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts3;
  • Folter4;
  • Vergewaltigung oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Tragweite5;
  • Verfolgung aus rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, die nach dem Völkerrecht allgemein als unzulässig anerkannt sind6; und
  • zwangsweises Verschwindenlassen von Personen7

im Zuge eines weit verbreiteten und systematischen Angriffs oder von Angriffen gegen den Falun Gong und die Uiguren.

In Bezug auf die Uiguren hatte das Tribunal Beweise für medizinische Tests in einem Umfang, der es unter anderem ermöglichen könnte, sie als „Organbank“ zu benutzen. Die Welt beobachtet bereits ihre Interessen, und ihre geografische Lage die – obwohl sie sehr groß ist –es ermöglichen kann, sie leichter zu unterstützen als die im ganzen Land verstreuten Falun-Gong-Praktizierenden.

Regierungen und internationale Organisationen müssen ihre Pflicht nicht nur im Hinblick auf die mögliche Anklage des Völkermords erfüllen, sondern auch im Hinblick auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in den Augen des Tribunals nicht weniger abscheulich sind. Unter der Annahme, dass sie ihre Pflicht nicht erfüllen, ist der meist machtlose Bürger im Zeitalter des Internets mächtiger, als er/sie vielleicht erkennt. Einzelpersonen aus der ganzen Welt können gemeinsam Regierungen unter Druck zu setzen, damit diese Regierungen und andere internationale Organisationen nicht untätig bleiben können.

Regierungen und alle, die in bedeutendem Maße mit der VR China interagieren, einschließlich:

  • Ärzte und medizinische Einrichtungen;
  • Industrie und Unternehmen, insbesondere Fluggesellschaften, Reiseveranstalter, Finanzdienstleistungsunternehmen, Anwaltskanzleien und Pharma- und Versicherungsunternehmen sowie Individualtouristen;
  • Bildungseinrichtungen; und
  • Kultureinrichtungen

sollten nun erkennen, dass sie, soweit dies oben offenbart wurde, mit einem kriminellen Staat interagieren.

17. Juni 2019

1Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 1999, Artikel 7(1) (a).

2Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 1999, Artikel 7(1) (b) und Artikel 7(2) (b).

3Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 1999, Artikel 7(1) (e).

4Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 1999, Artikel 7(1) (f) und Artikel 7(2) (e).

5Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 1999, Artikel 7(1) (g).

6Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 1999, Artikel 7(1) (h) und Artikel 7(2) (g).

7Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs 1999, Artikel 7(1) (i) und Artikel 7(2) (j).

Den Originaltext in englischer Sprache sowie weitere Veröffentlichungen finden sie hier.

 

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